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   BVerwG, 01.02.1993 - 11 B 91.92   

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BVerwG, 01.02.1993 - 11 B 91.92 (https://dejure.org/1993,2657)
BVerwG, Entscheidung vom 01.02.1993 - 11 B 91.92 (https://dejure.org/1993,2657)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Februar 1993 - 11 B 91.92 (https://dejure.org/1993,2657)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    BaföG - Ausbildungsförderungsleistung - Darlehn - Teilweiser Zuschuß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 1376
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Sozialhilfe -

    Eine Rücknahme ist jedenfalls, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, durch die im vorliegenden Fall zwingend (vgl BSGE 60, 158, 160 f = SozR 1300 § 44 Nr. 23 S 53) und uneingeschränkt anwendbare (vgl: BSGE 68, 180, 181 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1 S 2; BSG, Urteil vom 31.3.1992 - 9b RAr 17/90; BVerwG, Beschluss vom 1.2.1993 - 11 B 91/92 -, juris RdNr 9) Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ausgeschlossen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - L 34 AS 201/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Grundsicherung für

    Eine auch nur teilweise Rücknahme ist vorliegend nämlich, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die im vorliegenden Fall zwingend (vgl. BSGE 60, 158, 160 f = SozR 1300 § 44 Nr. 23 S. 53) und uneingeschränkt anwendbare (vgl: BSGE 68, 180, 181 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1 S. 2; BSG, Urteil vom 31.03.1992 - 9b RAr 17/90 - BVerwG, Beschluss vom 01.02.1993 - 11 B 91/92 -, juris Rn. 9) Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X - modifiziert durch § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. -ausgeschlossen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1997 - 16 A 2230/97

    Gewährung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe je zur Hälfte als

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 8 C 104.89 -, Buchholz 454.71 § 41 WoGG Nr. 2 = FEVS 42, 166, sowie Beschlüsse vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15 = FamRZ 1993, 1376, und vom 1. September 1994 - 11 PKH 4.94 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16 = FamRZ 1995, 1239, siehe in diesem Zusammenhang auch OVG NW, Urteil vom 5. Februar 1992 - 16 A 264/90 -, DVBl. 1992, 1497 (nur Leitsatz).

    vgl. unter anderem BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 1988 - 5 B 126 und 127.87 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 11, vom 20. Dezember 1990 - 5 B 104.89 - sowie vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, jeweils a.a.O.

    Im Hinblick auf die zitierten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1988 - 5 B 126 und 127.87 -, vom 20. Dezember 1990 - 5 B 104.89 - sowie vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, jeweils a.a.O., kommt eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 194/06

    Zur Zweitwohnungssteuer für Studenten, die Leistungen nach dem BAföG beziehen

    Das Bundesausbildungsförderungsgesetz dient der Verwirklichung der Chancengleichheit im Bildungswesen, indem es nach seinem § 1 dem Auszubildenden individuelle Ausbildungsförderung gewährt, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.02.1993 - 11 B 91/92 -, FamRZ 1993, 1376; Beschl. v. 06.11.198 -5 C 36.88 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 89, jeweils zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1997 - 7 S 2237/96

    Ausbildungsförderung: Frist für den Umwandlungsantrag zwecks Gewährung eines

    Für das Begehren, Förderungsleistungen nicht, wie zuvor geschehen, als Darlehen, sondern teilweise als Zuschuß zu gewähren, gilt die Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 S 1 SGB-SGB 10 (wie BVerwG, Beschl v 01.02.1993 - 11 B 91/92 -).

    Wie das BVerwG bereits in dem Beschluß vom 1.2.1993 - 11 B 91.92 - entschieden habe, gelte diese Frist auch für das Begehren, Förderungsleistungen nach dem BAföG nicht, wie bisher geschehen, als Darlehen, sondern teilweise als Zuschuß zu gewähren.

    1.) Wie das BVerwG bereits in dem Beschluß vom 1.2.1993 - 11 B 91.92 -, auf den das Verwaltungsgericht S. 7 des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat, dargelegt hat, gilt die Frist des § 44 Abs. 4 S. 1 SGB-X auch für das Begehren, Sozialleistungen nicht, wie bisher geschehen, als Darlehen, sondern teilweise als Zuschuß zu gewähren.

  • BVerwG, 09.02.1993 - 11 B 81.92

    Anfechtungsklage gegen einen Feststellungsbescheid und Rückzahlungsbescheid -

    Das Bundesverwaltungsgericht ist schon bisher in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, daß es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn Auszubildende wie der Kläger in der Zeit vom Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) an Förderungsmittel in vollem Umfang - also auch hinsichtlich des Anteils für Unterkunftsaufwendungen - als Darlehen, andere Sozialleistungsempfänger Unterkunftsleistungen dagegen in Form von Wohngeld und damit als Zuschuß erhalten (vgl. Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 104.89 - ; Beschluß vom 1. Februar 1993 - BVerwG 11 B 91.92 -).

    Dem ist für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beizutreten (ebenso bereits BVerwG, Beschluß vom 1. Februar 1993 - BVerwG 11 B 91.92 -).

  • BVerwG, 10.08.1999 - 5 B 138.98

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen einer

    Auch die von der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 1. Februar 1993 - BVerwG 11 B 91.92 - ) bezieht sich nach dem zutreffenden Verständnis der Vorinstanz auf Fälle, in denen "nicht nur die Aufhebung eines Verwaltungsakts, sondern auch dessen Ersetzung, die Voraussetzung für die begehrten Leistungen gewesen wäre" (S. 16 der Entscheidung), in Rede stand.

    Worin die hilfsweise geltend gemachte Divergenz zu dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 1993 - BVerwG 11 B 91.92 - (a.a.O.) bestehen soll, legt die Beschwerde nicht näher dar.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 257/06

    Zweitwohnungsteuer für Ausbildungsförderung beziehende Studenten,

    Das Bundesausbildungsförderungsgesetz dient der Verwirklichung der Chancengleichheit im Bildungswesen, indem es nach seinem § 1 dem Auszubildenden individuelle Ausbildungsförderung gewährt, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.02.1993 - 11 B 91/92 -, FamRZ 1993, 1376; Beschl. v. 06.11.198 -5 C 36.88 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 89, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1996 - 16 A 1751/95

    Leistungsabhängiger Teilerlaß; Darlehensnehmer; Abschlußprüfung; Ausländische

    Soweit der Kläger seine Klage darauf stützt, daß er aufgrund der (durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983) bewirkten Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten von der Förderungsart Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt werde, ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14, vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15 = FamRZ 1993, 1376, vom 11. September 1995 - 5 B 132.95 - und vom 19. Oktober 1995 - 5 PKH 2.95 -) auf die Förderungsart (Darlehen ohne Zuschuß) bezogene Einwendungen gegen die Bewilligungsbescheide vorzubringen sind und nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung erhoben werden können.

    Diese Bestimmung gilt auch für das Begehren, Sozialleistungen nicht, wie bei dem Kläger geschehen, als Darlehen, sondern teilweise als Zuschuß zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, a.a.O., und vom 19. Oktober 1995 - 5 PKH 2.95 -).

  • VG Würzburg, 09.03.2023 - W 3 K 21.1681

    Wohngeld, Rücknahme eines Versagungsbescheids, Nachzahlung, zeitliche Grenzen,

    Nach dieser Rechtsprechung steht die nicht mehr vorhandene Möglichkeit einer rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen bei Eingreifen der "Verfallklausel" des § 44 Abs. 4 SGB X auch einer isolierten Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X entgegen (BSG, U.v. 6.3.1991 - 9b RAr 7/90 - juris Rn. 12; B.v. 26.10.1994 - 8 BH (Kn) 1/94 - juris Rn. 14; U.v. 23.2.2017 - B 4 AS 57/15 R - BeckRS 2017, 113629 Rn. 23; vgl. auch BVerwG, B.v. 1.2.1993 - 11 B 91/92 - juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 11.3.1997 - 7 S 2237/96 - juris Rn. 24).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2019 - 1 L 502/15

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Einwand der Verfassungswidrigkeit der

  • BVerwG, 07.10.1996 - 5 B 80.96

    Verfassungswidrigkeit der Förderungsart Darlehen bei Gewährleistung einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.03.2009 - 7 A 11261/08

    Aufnahme der Ausbildung; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Ausbildungsstätte;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2023 - L 15 AS 19/23

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Überprüfungsantrag; Umwandlung Darlehen in

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.04.2009 - 7 A 11261/08

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht; Aufnahme einer Ausbildung; Besuch eines

  • BVerwG, 11.09.1995 - 5 B 132.95

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 07.10.1996 - 5 B 81.96

    Umstellung der Ausbildungsförderung auf eine hälftige Zuschussförderung -

  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 PKH 2.95

    Rechtsmittel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.1998 - 16 A 3271/96

    Beginn der Rückzahlungspflicht eines Darlehens nach Ausbildungsbeendigung bei

  • BVerwG, 29.08.1994 - 11 B 114.94
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1996 - 16 A 7227/95

    Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides und Rückzahlungsbescheides i.R. der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2010 - L 8 SO 155/07
  • VG Göttingen, 01.03.2005 - 2 A 3/05

    Ausbildungsförderung; Bestandskraft; elterliche Wohnung; Schüler-BAföG;

  • VG Köln, 28.01.2021 - 25 K 5057/19
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